Risikoträger der von uns vermittelten Produkte ist die AXA Versicherung AG. Unsere eVB ist sofort aktiv und kann für die Zulassung benutzt werden.
Die Versicherungen für Kurzzeitkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen enthalten generell einen Schutzbrief der Roland Assistance GmbH, sowie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung.
Die eVBs für Kurzzeitkennzeichen erhalten Sie auf Wunsch auch mit einer internationalen Versicherungsbestätigung (vormals grüne Karte). Wobei wir Ihnen bei Fahrten ins Ausland empfehlen, ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen. Hintergrund ist, dass das deutsche Kurzzeitkennzeichen nicht in jedem Land akzeptiert wird. Dies hat nichts mit dem bestehenden Versicherungsschutz zu tun, sondern mit dem Kennzeichen selbst. Dieses erkennen einige Länder nicht an und es kann zu einer Beschlagnahmung des Fahrzeuges bzw. hohen Geldbußen im Ausland kommen.
Ab dem 1. Januar 2025 werden ausschließlich maschinell erstellte oder digitale IVK (Grüne Karten) als Nachweis für den Versicherungsschutz im Ausland akzeptiert.
Die Internationale Versicherungskarte ist aber nicht immer beim Grenzübertritt erforderlich:
LÄNDER, IN DENEN EINE IVK ZWINGEND BENÖTIGT WIRD:
In diesen Ländern ist eine IVK zwingend erforderlich, da diese Staaten dem Kennzeichenabkommen nicht beigetreten sind: Albanien, Aserbaidschan, Moldawien, Nordmazedonien, Türkei, Ukraine. In diesen Fällen können Sie sich unter https://ivk.digital eine IVK herunterladen.
LÄNDER, IN DENEN KEINE IVK BENÖTIGT WIRD:
In diesen Ländern ist aufgrund des Kennzeichenabkommens keine internationale Versicherungskennkarte (IVK) mehr erforderlich: Andorra, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
BESONDERE HINWEISE FÜR KOSOVO, MAROKKO, TUNESIEN, BELARUS UND RUSSLAND:
Bei der Einreise in eines dieser Länder müssen Sie an der Grenze eine Grenzversicherung abschließen. Die anfallenden Kosten können leider nicht von uns übernommen werden: Kosovo, Marokko, Tunesien, Belarus, Russland.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gefahren werden. Weitere Tarifmerkmale sind nicht vereinbart (Ausnahme Vollkaskoversicherung).
Eine eVB die wir Ihnen übermittelt haben, kann innerhalb 14 Tagen bei der Zulassungsbehörde für die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens benutzt werden.
Das Ausfuhrkennzeichen ist im Jahr der Bestellung bei einer beliebigen Zulassungsbehörde einlösbar. Die Versicherung beginnt erst nach Vorlage bei der Zulassungsbehörde und nicht mit der Bestellung der Versicherungsbestätigung.
Nein, das scheitert daran, dass zur Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens das Fahrzeug bei einer deutschen Zulassungsstelle vorgeführt werden muss.
Sie benötigen die eVB für Kurzzeitkennzeichen doch nicht oder die eVB ist abgelaufen? Dann senden Sie uns eine E-Mail an Info@beinroth.de mit der Bitte um Stornierung.
Sie benötigen die Deckungskarte für Ausfuhrkennzeichen doch nicht? Dann senden Sie uns die gesamten Original-Unterlagen an folgende Adresse: GF Beinroth GmbH Ferdinand-Braun-Str. 10 74074 Heilbronn
Eine Verrechnung der gezahlten Versicherungsprämie mit einem Anschlussvertrag ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug im Anschluss an die Zeit des Kurzzeitkennzeichens bei der AXA Versicherung AG endgültig versichert wird.
Der Versicherungsschutz besteht für die Haftpflichtversicherung mit gesetzlichen Mindestdeckungssummen sowie einem Schutzbrief, der im Falle der Panne oder des Unfalls Hilfe leistet. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung ist ebenfalls beinhaltet.
Nein, diesen Versicherungsschutz bieten wir nicht an.
Das Grüne Karte-System ist ein auf Europa und die Mittelmeeranrainer-Staaten begrenztes System. Wir bieten Versicherungsschutz in allen Ländern, die auf der internationalen Versicherungskarte nicht gestrichen sind (siehe: https://ivk.digital)
WICHTIG: Mit Kurzzeitversicherungen und Ausfuhrversicherungen der AXA Versicherung AG, die hier angeboten werden, besteht in der Haftpflichtversicherung aktuell kein Versicherungsschutz in den Ländern:
Kosovo, Marokko, Tunesien, Iran, Irak, Russland und Weißrussland. Die Länder sind auf der der Internationalen Versicherungskarte für Kraftverkehr entsprechend gestrichen.
Nein, diesen Versicherungsschutz bieten wir nicht an.
Sofern ihr PKW nicht älter als zwei Jahre ist und der Kaufpreis unter 100.000 Euro liegt, können Sie die Versicherbarkeit HIER prüfen. Bitte beachten Sie, dass der Geltungsbereich der Vollkaskoversicherung von dem der Haftpflichtversicherung abweicht.
Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung besteht in den geographischen Grenzen der folgenden Länder:
In der Kaskoversicherung ist der Kreis der berechtigten Fahrer auf folgende Fahrer eingeschränkt: – Versicherungsnehmer, Lebenspartner und Kinder über 23 Jahre – bei Firmen auch der Firmeninhaber, die Geschäftsführer und die Angestellten über 23 Jahre
Im Rahmen der Voll- und Teilkaskoversicherung (sofern abgeschlossen) beträgt die Selbstbeteiligung 1.000 Euro je Schadensfall. Bitte beachten Sie die Versicherungsbedingungen.
Werkstattbindung. Bei Vereinbarung einer Kaskoversicherung verpflichten Sie sich , bei einem Ersatzpflichten Schaden an der Karosserie die Auswahl der Werkstatt der AXA zu überlassen. Die gilt für alle Schäden in Deutschland durch:
Der Schutzbrief der Roland Schutzbrief Versicherung AG beinhaltet folgende Leistungen:
Wird die ROLAND Notruf-Zentrale nicht eingeschaltet, sondern die Leistung selbst organisiert, erstattet ROLAND keine Kosten. Die Notrufzentrale von Roland erreichen Sie unter der Telefonnummer +49 (0)221 8277-9672. Es gelten immer die Schutzbriefbedingungen in Ihrer neuesten Fassung.